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Zahnersatz - Wissen von A-Z
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Zahnersatz nach erfolgreicher Krebsbehandlung: Was ist zu beachten?
Krebsbehandlungen im Kopf- und Halsbereich hinterlassen häufig Folgeschäden im Mund und an den Zähnen. Denn Chemotherapie und Bestrahlung sind aggressive Behandlungsmethoden, die nicht nur Tumore bekämpfen, sondern auch gesunde Körperzellen angreifen, schwächen oder zerstören können. Viele Patienten, die den Krebs besiegt haben, brauchen darum Zahnersatz.

Zu den medizinischen Indikationen für Zahnersatz nach einer Krebsbehandlung gehören neben der sogenannten Strahlenkaries krankheits- und therapiebedingte Veränderungen des Kieferknochens und Zahnhalteapparats, etwa Knochendefekte, Knochenschwund, Zahnfleischrückgang oder Schädigungen des Zahnmarks und Zahnnervs. Entzündete, verfärbte, gelockerte oder abgestorbene Zähne müssen versorgt und eventuelle Zahnlücken durch Zahnersatz geschlossen werden. Oft ist es auch erforderlich, früheren Zahnersatz durch neuen zu ersetzen und Kronen, Brücken oder Prothesen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Um nach der erfolgreichen Krebsbehandlung möglichst natürlichen, verträglichen und ästhetischen Zahnersatz zu erhalten, wünschen sich viele Patienten Zahnimplantate. Diese Versorgung ist normalerweise keine Kassenleistung, doch in Ausnahmefällen können auch Implantate von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden. Schäden durch Tumore und/oder Tumortherapien stellen grundsätzlich eine solche Ausnahmeindikation dar – vor allem, wenn etwa die Kieferveränderungen so gravierend sind, dass eine Versorgung mittels Brücke oder Prothese nicht möglich ist. Auch bei anderen Zahnersatzarten haben Menschen nach einer Krebserkrankung also gute Chancen auf doppelte Zuschüsse oder volle Kostenübernahme.
Leider laufen die Beantragung und Bestätigung der Ausnahmeindikation nicht immer so rasch und reibungslos ab, wie es in einer solchen Situation wünschenswert wäre. Doch die Patienten stehen nicht allein, wenn es Schwierigkeiten mit der Bewilligung oder der Kostenübernahme gibt. Ihre wichtigsten Verbündeten sind der Onkologe und der Zahnarzt, denn sie können gegenüber der Krankenkasse nachweisen und begründen, dass der geplante Zahnersatz als Folge einer Krebserkrankung, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig geworden und medizinisch indiziert ist.
Zahnersatz nach Strahlenkaries

Bestrahlungen im Kieferbereich können die Speicheldrüsen beschädigen und zu Mundtrockenheit führen (radiogene Xerostomie, Radioxerostomie). Mögliche Folgen des mangelnden Speichelflusses sind schmerzhafte Entzündungen im Mund sowie eine Demineralisierung des Zahnschmelzes. Das macht die Zähne extrem anfällig für Karies.
Auch eine therapiebegleitende Fluoridierung zum Schutz der Zähne kann das Risiko für Strahlenkaries (Caries radiatio) nicht sicher ausschließen. Am höchsten ist es bei Patienten, die sowohl Chemo- als auch Strahlentherapie hinter sich haben. Denn Chemotherapien sind ebenfalls belastend für Knochen und Mundschleimhaut und schwächen die Immunabwehr, was sich häufig in erhöhter Infektanfälligkeit, Durchblutungs- und Wundheilungsstörungen zeigt.
Strahlenkaries führt zu optischen Veränderungen, Defekten und Substanzverlusten am Zahnschmelz und kann einen Zahn im schlimmsten Fall in kurzer Zeit völlig zerstören. Oft wird das Ausmaß des Schadens erst einige Monate nach Abschluss der Therapie sichtbar. Trotzdem können die entsprechenden Zahnschäden eindeutig auf die Krebsbehandlung zurückgeführt werden. Das ist wesentlich für die benötigte Ausnahmeindikation und Kostenerstattung durch die Krankenversicherung.
Der Zahnarzt legt in seinem Heil- und Kostenplan dar, welche Maßnahmen zur Zahnerhaltung bzw. zum Zahnersatz geplant sind und was die Versorgung insgesamt kosten wird. Zusammen mit diesem Plan sollte vom behandelnden Arzt (z. B. Onkologe) eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ erstellt werden, in der neben der Diagnose vermerkt ist, dass die Therapie, die zu den Zahnschäden geführt hat, zwingend notwendig war, um den Krebs zu bekämpfen. Ist es aufgrund der Chemotherapie oder Strahlentherapie nicht möglich, einen Zahn bzw. die Zähne zu erhalten, ist eine volle Übernahme der Zahnersatzkosten durch die Krankenkasse vorgesehen, also eine Erhöhung des Festzuschusses für Kronen, Brücken oder Prothesen laut Regelversorgung auf 100 Prozent.
Kostenübernahme bei Zahnimplantaten
Generell gehören Zahnimplantate nicht zur Regelversorgung. Als alternative bzw. andersartige Versorgung stehen sie nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, sondern sind als zahnärztliche Privatleistung vom Patienten aus eigener Tasche zu bezahlen. Zuschüsse sind allenfalls von einer privaten Zusatzversicherung zu erlangen.
In Ausnahmen haben jedoch auch gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme bei einer Implantatversorgung. Festgelegt wurden die Ausnahmeindikationen von den Krankenkassen und dem Bundesausschuss der Zahnärzte. Laut den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (nachzulesen unter § 91 Abs. 6 SGB V und § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V) berechtigen unter anderem schwere tumor- oder therapiebedingte Gesichts- und Kieferdefekte zum Beantragen einer implantologischen Leistung bei der Krankenkasse.
Ausnahmen sind immer Einzelfallentscheidungen. Daher beauftragt die Krankenkasse in aller Regel einen Gutachter, der prüfen soll, ob die Implantatversorgung wirklich die einzig mögliche oder erfolgversprechende Zahnersatzbehandlung darstellt. Kommt der Gutachter zum Schluss, dass eine andere Zahnersatzart ebenso gut wäre, wird die wirtschaftlichere Alternative laut Leistungskatalog bezuschusst.
Vielfach schließen sich Krankenkassen und Gutachter bei Ausnahmeregelungen der schlüssigen Argumentation der behandelnden Mediziner an oder zeigen sich kulant, um ihre Versicherten zu entlasten und zu unterstützen. Um den wichtigen Nachweis führen zu können, dass die Schäden erst durch die Krebserkrankung bzw. die zwingend notwendige Krebstherapie entstanden sind, ist es wichtig, den Zustand des Gebisses vor der Erkrankung und Therapie intersuchen und vom Zahnarzt dokumentieren zu lassen.
Was tun, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt?
Nach einem Ablehnungsbescheid hat der Empfänger das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Um nicht in Verzug zu geraten, kann der Widerspruch sofort eingelegt und die Begründung nachgereicht werden. Dann prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Entscheidung der Kasse und legt dieser und dem Patienten ein entsprechendes Gutachten vor. Der Antragsteller kann außerdem weitere medizinische Gutachten auf eigene Rechnung erstellen lassen oder sich durch einen Anwalt rechtlich unterstützen lassen.
Muss der Patient länger als drei Monate auf das Ergebnis des MDK-Gutachters bzw. der Krankenkasse warten, kann er beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen. Das ist für ihn kostenlos. In vielen Fällen hat die Klage dann schließlich den gewünschten Erfolg gebracht, so dass es mittlerweile viele Präzedenzfälle gibt, auf die sich Kläger und ihre Rechtsvertreter berufen können. Schon im Jahr 1999 hat etwa das Sozialgericht Hannover in seinem Urteil entschieden, dass Zahnersatz von der Kasse zu 100 Prozent als Sachleistung übernommen werden muss, wenn er in Folge einer Strahlentherapie bzw. Strahlenkaries notwendig wird.
Begründet wurde das Urteil damit, dass Patienten einen vollen Anspruch auf die Zahnersatzversorgung haben, wenn der Zahnersatz durch die Begleit- oder Folgeschäden einer von einem Arzt durchgeführten und zwingend notwendigen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode erforderlich wurde. Die Kostenübernahme umfasst dann sowohl die Zahnarztbehandlung bzw. das Zahnarzthonorar als auch die zahntechnischen Leistungen sowie Labor- und Materialkosten zur Herstellung des Zahnersatzes.
Ihr kostenloses Infopaket enhält:
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- Häufig gestellte Fragen
28. November 2017
Guten Tag Frau Appel,
speziell für Ihren Fall haben wir keine Unterlagen, die wir versenden können. Wir sind ein Dentallabor und fertigen Zahnersatz. Wenn Sie bereits einen Heil- und Kostenplan von Ihrem Zahnarzt vorliegen haben, dann erstellen wir Ihnen natürlich gerne ein Vergleichsangebot für die Material- und Laborkosten, wenn Sie den Zahnersatz durch uns fertigen lassen. Senden Sie uns dazu einfach Bilder des Heil- und Kostenplans per Mail an: info@zahnersatzsparen.de . Für telefonische Rückfragen erreichen Sie unseren Patientenservice unter der kostenfreien Rufnummer 0800-160 0 170. Beste Grüße, Ihre Redaktion vom Online Magazin DIE32
26. November 2017
Bitte um Unterlagen nach Bestrahlung Mundkarzinom, Entfernung aller Zähne.