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Zahnersatz ist steuerlich absetzbar!

Belege sammeln zahlt sich aus

Gerade für Familien lohnt es sich, alle Quittungen, Rechnungen und andere Belege wie Atteste zu sammeln, denn sobald die persönliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, reduziert jeder weitere Euro die Steuerlast. Zwar müssen die Kosten immer noch aufgebracht und vorgestreckt werden, doch in der jährlichen Steuerklärung senken sie dann zumindest die Steuerlast und können so auch zu einer Rückzahlung von zu viel gezahlter Einkommensteuer führen. 

Wer Zahnersatz benötigt, muss in aller Regel einen Teil der dafür anfallenden Labor- und Zahnarztkosten aus eigener Tasche übernehmen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen beteiligen sich an den Kosten mit einem sogenannten Festzuschuss, der sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund des Patientengebisses orientiert. Diese Festzuschüsse werden jährlich neu festgelegt und sollen 50 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung abdecken. Versicherte, die über ein besonders geringes Einkommen verfügen, können bei ihrer Krankenkasse einen doppelten Festzuschuss erhalten, um so die gesamten Kosten für die Regelversorgung erstattet zu bekommen.

Doch auch Versicherte, die nicht unter die gesetzliche Härtefallregelung fallen, können ihren Festzuschuss erhöhen: Wenn seit fünf Jahren in Folge regelmäßig – also mindestens einmal pro Jahr – Zahnarztbesuche im Bonusheft nachgewiesen werden, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, nach 10 Jahren sogar um 30 Prozent. Wer also ein lückenloses Bonusheft vorweisen kann, erhält 60 oder sogar 65 Prozent Festzuschuss von der Krankenkasse, jedoch eben auch nicht mehr. 

Hohe Krankheits- und Behandlungskosten können steuermindernd geltend gemacht werden

Wer zudem nicht nur die Regelversorgung wünscht, sondern einen höherwertigen Zahnersatz, muss die Mehrkosten komplett selber übernehmen. Je nach Art und Umfang der Behandlung kann das eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, die sich steuermindernd auswirkt. Denn für den Fiskus stellen Krankheitskosten, die eine bestimmte Höhe überschreiten, eine außergewöhnliche Belastung dar, und die können dann in der jährlichen Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden.

Was aus Sicht des Fiskus eine zumutbare Belastung für Krankheits- und Pflegekosten ist, hängt vom jeweiligen Jahreseinkommen ab, also dem in dem Steuerjahr erzielten Bruttoverdienst, zu dem die weiteren Einkünfte (etwa aus Vermietung und Verpachtung) addiert und von dem Werbungskosten abgezogen werden. Daneben sind auch der Familienstand und die Anzahl der Kinder relevant.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Einkommensgrenzen und die jeweils zumutbare Belastungsgrenze:

Gesamtbetrag der Einkünfte

Einzel-veranlagung

Zusammen-veranlagung

1-2 Kinder

mehr als 2 Kinder

bis 15.340 Euro

5 %

4 %

2 %

1 %

15.341 Euro bis 51.130 Euro

6 %

5 %

3 %

1 %

über 51.130 Euro

7 %

6 %

4 %

2 %

Quelle: § 33 EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html)

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, also auch Stief- oder Pflegekinder im eigenen Haushalt oder in Erstausbildung.

Beispiel:

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar ohne Kinder hat im Jahr ein Gesamteinkommen von 52.000 Euro erzielt. Das Finanzamt errechnet dann schrittweise die zumutbare Belastung:

4 % von 15.340 Euro

= 613,60 Euro

5 % von (51.130 Euro - 15.340 Euro)

= 1.789,50 Euro

+ 6 % von (52.000 Euro - 51.130 Euro)

= 52,20 Euro

 

= 2.455,30 Euro


Das Ehepaar muss also Zahnarzt- und andere Krankheitskosten bis zu einem Eigenanteil von 2.455,30 Euro pro Jahr selber übernehmen, erst darüber hinausgehende Beträge können steuermindernd geltend gemacht werden. Dann jedoch reduziert jeder zusätzliche Euro, der im gleichen Steuerjahr für Krankheitskosten, notwendige Heilbehandlungen oder Zahnersatz ausgegeben wurde, die Steuerlast.

Diese stufenweise Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen wurde durch den Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 19.01.2017 (AZ VI R 75/14) entschieden und vom Bundesministerium der Finanzen am 01.06.2017 bestätigt. Für Steuerpflichtige bedeutet dieses Urteil, dass sie im Vergleich zur früheren Regelung eine geringere Eigenbelastung tragen müssen und höhere Krankheitskosten als bisher steuerlich geltend machen können.

Was wird als außergewöhnliche Belastungen vom Finanzamt anerkannt?

Die Definition des Gesetzgebers findet sich im Einkommensteuergesetz (§ 33 Abs. 2 EStG): „Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann(…)“. Zu den anerkannten Kosten zählen Ausgaben und Zuzahlungen für:

  • Zahnarztbehandlungen
  • kieferorthopädische Behandlungen
  • Zahnspangen und Retainer
  • Brillen und Kontaktlinsen
  • homöopathische Behandlungen
  • Impfungen
  • Krankengymnastik
  • logopädische Behandlungen
  • Pflanzenheilkunde
  • Geburt
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Haarausfall 

Dazu können auch Fahrtkosten zum Arzt oder Zahnarzt mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Und wer Medikamente verschrieben bekommt, sollte die Rezepte wie alle anderen Quittungen aufbewahren und bei der jährlichen Steuererklärung einreichen, um die Kosten dafür anrechnen zu lassen.

Neben Krankheitskosten zählen übrigens auch Kosten für die Pflege der eigenen Eltern, Unterhaltszahlungen, Beerdigungskosten und Augenoperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit zu den außergewöhnlichen Belastungen. Es zahlt sich daher aus, Quittungen und Rechnungen zu sammeln und diese dann komplett bei der Steuererklärung geltend zu machen, denn sämtliche Belastungen werden addiert und als Gesamtsumme mit der Steuerlast verrechnet.

Da alle außergewöhnlichen Belastungen eines Jahres addiert werden, lohnt es sich nicht, teure Behandlungen und Versorgungen über den Jahreswechsel zu schieben. Vielmehr ist es unter Steueraspekten günstiger, diese innerhalb des gleichen Jahres zu absolvieren, um die gesamten Kosten in diesem Steuerjahr absetzen zu können. Wer also neben Zahnersatz auch eine neue Brille benötigt oder eine Tropenreise plant und sich dafür impfen lassen muss, sollte versuchen, alles innerhalb des gleichen Jahres zu erledigen, da dann die steuerliche Ersparnis deutlich höher ist als bei zwei aufeinanderfolgenden Jahren - denn dann greift jeweils der zumutbare Eigenanteil.

Eine Besonderheit stellen Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle dar: Wer beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit auf Glatteis ausrutscht und sich einen Zahn ausschlägt, kann die Kosten für den erforderlichen Zahnersatz und die zahnärztliche Behandlung als Werbungskosten absetzen – sofern nicht die Unfallversicherung des Arbeitgebers die Kosten übernimmt. Der Unterschied: Für Werbungskosten gibt es keine zumutbare Belastungsgrenze, sie werden vom Fiskus also nicht gekürzt, sondern in voller Höhe angerechnet. 

Ist jede Art von Zahnersatz steuerlich absetzbar?

Anders als die gesetzlichen Krankenkassen unterscheidet der Fiskus nicht zwischen der Regelversorgung und höherwertigen Versorgungen, etwa mit Zahnimplantaten anstelle einer Brücke. Es gilt die Regel, dass sämtliche Kosten für Zahnersatz steuerlich absetzbar sind, die der Versicherte selber tragen muss. Zuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung sowie einer möglicherweise vorhandenen Zahnzusatzversicherung werden abgezogen, und der verbleibende Eigenanteil kann dann in der Steuererklärung, genauer im Mantelbogen auf Seite 3, Zeilen 67-70, eingetragen werden.

Allerdings gibt es keine verbindliche Auflistung aller Kostenarten, die steuerlich absetzbar sind, so werden etwa die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung zur Parodontitis-Prophylaxe von den örtlichen Finanzämtern durchaus unterschiedlich behandelt. In einigen Fällen wurden die Kosten vollständig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, andere Finanzämter akzeptieren nur einen Teil der Kosten oder weisen diese komplett zurück. Denn anders als eine Zahnbehandlung, die als unmittelbare Krankheitskosten gelten und problemlos akzeptiert werden, da sie der Heilung einer Krankheit oder der Linderung ihrer Folgen dienen, werden Ausgaben für die Krankheitsvorbeugung meist nicht angerechnet.

Dennoch kann es sich lohnen, die Quittungen für eine professionelle Zahnreinigung ebenfalls einzureichen, denn jeder Sachbearbeiter hat im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen gewisse Ermessensspielräume. Wichtig ist, dass die Notwendigkeit deutlich und nachvollziehbar erklärt wird, um die Chancen auf steuerliche Berücksichtigung zu erhöhen. Daher sollte man jede einzelne Position in einer übersichtlichen Tabelle darstellen und erläutern, um dem Sachbearbeiter die Zuordnung zu erleichtern. So kann etwa die Notwendigkeit einer professionellen Zahnreinigung damit begründet werden, dass das neue Implantat oder die neue Zahnbrücke mehr und gründlichere Pflege benötigt und die Kosten dafür in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zahnersatz stehen und eben keine reine Vorbeugung darstellt.

Was ist mit den Zuschüssen einer Zahnzusatzversicherung?

Zahnzusatzversicherungen sollen gesetzliche Versicherte vor finanziellen Belastungen durch hohe Zahnarztrechnungen schützen. Sie übernehmen je nach Tarif einen Teil oder die gesamten Behandlungs- und Laborkosten, sodass sich der Eigenanteil des Versicherten verringert. Natürlich müssen diese Erstattungen in der Steuererklärung angegeben werden, denn nur der tatsächlich verbleibende und selber zu tragende Eigenanteil wird als außergewöhnliche Belastung vom Fiskus anerkannt. Das gilt auch bei Leistungen anderer Versicherungen, etwa einer Unfallversicherung.

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3 Kommentare

Die32

19. Januar 2018

Rentner

Guten Tag Herr Wiertz,

welche Positionen Sie als Rentner absetzen können, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem Steuerberater. Das können wir Ihnen als Dentallabor im Einzelfall leider nicht beantworten. Viele Grüße, Ihre Redaktion vom Online Magazin Die32


wiertz

19. Januar 2018

Rentner

Wie verhält sich das bei Rentnern?


zipp

18. Januar 2018

Hallo, ich bin Finanzbeamter a.D. Hauptberuflich war ich Einkommensteuerhauptsachbearbeiter. Zu deutsch: ich kenne mich also bestens in dieser Materie aus. Vielen Dank für Ihre Hinweise, aber brauche ich natürlich nicht ........ Zipp