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Was ist ein Heil- und Kostenplan?

Wann immer Zahnersatz notwendig ist, muss der Zahnarzt vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen. Ohne diesen ist die Abrechnung mit der Krankenkasse nicht möglich. Im Heil- und Kostenplan müssen neben den aktuellen Befunden alle für den Zahnersatz geplanten bzw. erforderlichen zahnärztlichen Leistungen aufgeführt werden, außerdem die voraussichtlichen Material- und Laborkosten.

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Der HKP besteht aus zwei Hauptteilen, einem für die Krankenversicherung und einem für den Patienten. Insgesamt umfasst er viele Formblätter, Listen und Kürzel, die für Laien teils sehr schwer oder gar nicht verständlich sind. Er dient Patienten und Kostenträgern (üblicherweise Krankenkassen/-versicherungen) als schriftliche Erklärung über die Therapieplanung und alle anstehenden Arbeiten. Zudem ist er ein Kostenvoranschlag, anhand dessen die gesetzlichen Krankenkassen entscheiden, welche Zuzahlungen (Festzuschüsse) sie leisten. Nach der Genehmigung der Krankenkasse ergibt sich aus dem Heil- und Kostenplan letztlich auch der Eigenanteil des Patienten.

Keine Zahnersatzbehandlung ohne Heil- und Kostenplan

Um die Zahnersatzbehandlung mit einer gesetzlichen Krankenkasse abrechnen zu können, muss der Zahnarzt Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) seines Bundeslandes sein. Bei der Behandlung ist der Arzt Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkasse, in der sein Patient Mitglied ist. Der Heil- und Kostenplan für Privatversicherte wird nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt. Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Arzt und Patient. Das bedeutet, dass die Erstellung des Kostenplans für gesetzlich Versicherte anders abläuft als für privat Versicherte. Hierbei werden individuelle Heil- und Kostenpläne, ohne Berechnung des Kassenzuschusses, angefertigt.

Der gesetzlich versicherte Patient reicht bei seiner Krankenkasse den Heil- und Kostenplan des Zahnarztes ein, von dem er sich letztlich behandeln lassen möchte. Mit der Behandlung sollte er erst nach der Prüfung und Genehmigung des Kostenplans durch seine Kasse beginnen, sonst geht das Recht auf die Zuzahlung verloren – eine Ausnahme liegt vor, wenn die Behandlung sofort durchgeführt werden muss. Die Krankenkassen dürfen die Pläne von zahnärztlichen Gutachtern überprüfen lassen, müssen jedoch innerhalb von drei Wochen entscheiden.

Wer den Heil- und Kostenplan verstehen möchte, kann neben seinem Zahnarzt auch die Krankenkasse bitten, ihm die enthaltenen Kürzel, Zahlen und Formulierungen aufzuschlüsseln. Verschiedene Zahnärzte erstellen oft ganz unterschiedliche Pläne für die gleichen Befunde. Abweichende Honorare oder Behandlungsmethoden beeinflussen die Kosten, weshalb es sich immer lohnt, hier Informationen zu sammeln und Vergleiche anzustellen.

Wie verbindlich ist ein Heil- und Kostenplan?

Grundsätzlich muss sich der Zahnarzt an einen von ihm erstellten Heil- und Kostenplan halten. Das wird rechtlich damit begründet, dass der Zahnarzt in der Regel sehr gut absehen kann, welche Arbeiten und Kosten für den geplanten Zahnersatz fällig werden. Er hat den Patienten vorher ja auch genau untersucht. Oft geht es außerdem um hohe Summen, von denen der Patient immerhin einen Teil selbst aufbringen muss. Nur verbindliche Preisangaben können ihm bei Vergleichen mit anderen Zahnärzten, seiner Entscheidung und der finanziellen Planung des Zahnersatzes helfen.

Trotzdem kann das Zahnarzthonorar später höher ausfallen als im Heil- und Kostenplan veranschlagt. Das wird zumeist mit unvorhersehbaren Umständen, Komplikationen o. Ä. begründet. Da nur wenige Komplikationen wirklich unvorhersehbar sind, führen gewissenhafte Zahnärzte vor großen anstehenden Behandlungen Aufklärungsgespräche mit ihren Patienten und weisen sie auf mögliche Risiken und Schwierigkeiten hin.

Die Verbindlichkeit des Kostenplans soll Transparenz und Vertrauen schaffen. Manchmal kommen neben dem Patienten gleich mehrere Kostenträger in Frage, unter denen die Kosten für den Zahnersatz dann richtig aufgeteilt werden müssen. Das ist etwa der Fall, wenn der Patient außer der Krankenversicherung noch eine Zusatzversicherung hat oder wenn er Leistungen vom Arbeitsamt, Sozialamt oder anderen Beihilfestellen bezieht. Hat der Patienten überhaupt kein Geld für den Zahnersatz, greifen sogenannte Härtefallregelungen.

Woher kennt der Zahnarzt die Labor- und Materialkosten?

Die wenigsten Zahnärzte betreiben selbst ein Dentallabor. Üblicherweise wird zur Herstellung der benötigten Inlays, Kronen, Brücken, Prothesen etc. ein Fremdlabor beauftragt. Darum kann der Zahnarzt die Preise für Laborarbeiten und Materialien weder so exakt noch so verbindlich voraussagen wie seine Honorare. Erst nach der Fertigung stehen der tatsächliche Aufwand und der tatsächliche Preis fest.

Werden die im Heil- und Kostenplan angegebenen Labor- und Materialkosten überschritten, kann der Patient dafür nicht den Zahnarzt verantwortlich machen. Bei deutlich überhöhten, nicht nachvollziehbaren Preisen lohnt sich jedoch das Nachhaken, denn auch hier gibt es Richtwerte, etwa „ortsübliche“ Kosten. Bei Regelversorgungen gibt es oft bundesweite Höchstpreise die nicht überschritten werden dürfen.

Für Patienten ist gut zu erkennen, dass die Angaben zu Material- und Laborkosten im Heil- und Kostenplan mehr Schätzung als klare Ansage sind. Trotzdem sind die Zahnärzte angehalten, sorgfältig zu schätzen und eventuelle Erfahrungen mit dem jeweiligen Labor mit einzubeziehen, damit der Patient später keine unangenehmen Überraschungen erlebt. Denn gerade bei umfangreichen prothetischen Arbeiten kann sich einiges an Material- und Laborkosten sowie Löhnen für die Zahntechniker ansammeln.

Jeder Zahnarzt kann jedoch grundsätzlich jedes gewerbliche (Dental-)Labor beauftragen, das ihm zur Ausführung der anstehenden Arbeiten geeignet erscheint. Es ist also rechtlich gesehen kein Problem für den Zahnarzt, sich von einem zu teuren Labor zu trennen, mit mehreren Laboren gleichzeitig zusammenzuarbeiten oder ein Labor im Ausland zu beauftragen, das den Zahnersatz ebenso hochwertig herstellt, dafür jedoch weit günstiger herstellt.


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1 Kommentare

Funktion und Sitz des Zahnersatzes regelmäßig überprüfen

28. November 2016

Funktion und Sitz des Zahnersatzes regelmäßig überprüfen

[…] Bei der regelmäßigen Prothesenkontrolle und Prothesenprüfung können Sie mit Ihrem Arzt auch anstehende Zahnbehandlungen und Erweiterungen besprechen. Falls Ihre Brücke bzw. Teilprothese nicht erweitert werden kann, ist es klug, den neuen Zahnersatz rechtzeitig zu planen. So bleibt Ihnen ausreichend Zeit, um Ihre Optionen auch hinsichtlich der Preise zu überprüfen – etwa durch Einholen einer zweiten Zahnarztmeinung oder den Vergleich mehrerer Heil- und Kostenpläne. […]