Pflegebedürftige ohne Anspruch auf doppelten Festzuschuss
Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes (Az. B 1 KR 22/14 R) haben Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf doppelten Festzuschuss der Krankenkassen. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Seniorin, die pflegebedürftig in einem entsprechenden Heim untergebracht wurde. Ihre Kinder übernahmen einen Teil der monatlichen Unterbringungs- und Pflegekosten, da ihr eigenes Einkommen dazu nicht ausreichte. Diese finanzielle Unterstützung ihrer Kinder war für die obersten Sozialrichter maßgeblicher als die Tatsache, dass das geringe Einkommen der Seniorin den doppelten Festzuschuss für ihren Zahnersatz gerechtfertigt hätte.
Alle gesetzlich Versicherten haben Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse
Wer Zahnersatz benötigt, erhält von seinem Zahnarzt zunächst einen Heil- und Kostenplan. In diesem wird die geplante Versorgung dargestellt, inkl. der zu erwartenden Kosten. Diesen Heil- und Kostenplan müssen Versicherte dann bei ihrer Krankenkasse einreichen, zusammen mit dem Bonusheft. Die Krankenkasse zahlt für zahnärztliche Maßnahmen und gewährt dafür bestimmte Festzuschüsse, deren Höhe gesetzlich geregelt und damit bei allen Krankenkassen gleich ist.
Die Zuschüsse orientieren sich dabei an der Regelversorgung, also der einfachsten Art, das Gebiss wiederherzustellen, diese Kosten übernimmt die Krankenkasse zur Hälfte. Regelversorgung bedeutet jedoch auch, dass Sonderwünsche des Patienten, etwa nach einer zahnfarbenen Verblendung von Kronen oder nach einem Implantat statt nach einer Brücke, grundsätzlich möglich und auch bezuschusst werden, jedoch muss der Patient für die gesamten restlichen Kosten selber aufkommen.
Für besondere Härtefälle gibt es doppelten Festzuschuss
Für Menschen mit geringem Einkommen ist selbst die Regelversorgung nicht bezahlbar, daher hat der Gesetzgeber eine Härtefallregelung für Geringverdiener vorgesehen. Als Härtefall gelten Geringverdiener, deren monatliches Bruttoeinkommen nicht höher als 1.134 Euro (Stand 2015) liegt. Wer mit einem Angehörigen zusammen wohnt, erhöht sich die Grenze auf 1.559,25 Euro und für jeden weiteren Angehörigen um jeweils 283,50 Euro. Auch Empfänger von Sozialhilfe, Hartz IV, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie von Kriegsopferfürsorge sind für den doppelten Festzuschuss berechtigt.
Wer den doppelten Festzuschuss erhält, zahlt damit für die Grundversorgung nichts, diese Kosten werden in voller Höhe übernommen. Wer allerdings mit diesem Zahnersatz zum Nulltarif nicht zufrieden ist und höherwertigen Zahnersatz (z. B. Gold oder Keramik statt Metall oder keramische Verblendungen in Zahnfarbe) wünscht, erhält dennoch nur den doppelten Festzuschuss und muss die zusätzlichen Leistungen aus eigener Tasche bezahlen.
Gibt es nun doppelten Festzuschuss für Pflegebedürftige?
In seinem Urteil hat das Bundessozialgericht nicht infrage gestellt, dass Pflegebedürftige grundsätzlich auch einen Anspruch auf doppelten Festzuschuss haben können. Im konkreten Fall wurde die Verdoppelung jedoch abgelehnt, da die Angehörigen rund 1.000 Euro monatlich an das Pflegeheim zahlten, diesen Betrag rechneten die obersten Sozialrichter dem Einkommen der Seniorin zu, die über eine Rente von etwas weniger als 800 Euro verfügte und damit – also ohne die Zahlungen der Kinder – ein Einkommen unterhalb der Härtefallgrenze besaß.
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