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Neue zahnärztliche GKV-Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen beschlossen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat als wichtigstes Beschlussgremium der Gesetzlichen Krankenversicherungen am 19. Oktober 2017 in Berlin entschieden, dass Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen in Zukunft einen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen haben. Damit wird zum 1. Juli 2018 auf Initiative der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) endlich umgesetzt, wofür die G-BA bereits 2015 vom Gesetzgeber einen Auftrag erhalten hatte. Die KZBV brachte dazu Anfang 2016 einen eigenen Richtlinienentwurf ein, da nun verabschiedet wurde.

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Neue Richtlinie bringt deutliche Verbesserungen für Betroffene

Die Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nach Paragraf 22a SGB V liegt nun zur Prüfung beim Bundesministerium für Gesundheit und soll dann nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2018 in Kraft treten. Die neue Richtlinie legt dabei Schwerpunkte in den Bereichen Prävention und Therapie. Betroffene haben damit erstmals einen Anspruch auf zusätzliche präventive Leistungen beim Zahnarzt, etwa auf die Erhebung des individuellen Mundgesundheitsstatus und die Erstellung eines individuellen Planes für die Mund- und Prothesenpflege. Dazu kommt ein Anspruch auf Aufklärung über die Wichtigkeit der Mundhygiene und die erforderlichen Maßnahmen zu deren Erhalt. Zudem können Betroffene zukünftig einmal im halben Jahr harte Zahnbeläge beim Zahnarzt entfernen lassen, ohne die Kosten dafür selber tragen zu müssen. Ebenfalls neu ist die Regelung, dass Pflegekräfte und Unterstützungspersonen in die Erstellung und Aufklärung über den Pflegeplan enger einbezogen werden. 

Dr. Wolfgang Eßer, der Vorsitzende des Vorstandes der KZBV, begrüßt die neue Richtlinie ausdrücklich: „Für Betroffene, die in der Regel nicht eigenverantwortlich für ihre Mundhygiene sorgen können, gab es bislang keine adäquate Versorgung. Gerade diese Patienten sind jedoch auf besondere Unterstützung angewiesen, da ihre Mundgesundheit im Schnitt deutlich schlechter ist, als die der übrigen Bevölkerung. Das Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen ist bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen besonders hoch.“ Er ist sicher, dass mit der Richtlinie ein wichtiger Schritt getan wurde, um dieser Patientengruppe „die gleiche Teilhabe an einer bedarfsgerechten, zahnärztlichen Versorgung zu ermöglichen. Dafür hat sich der jahrelange Einsatz der Zahnärzteschaft gelohnt!“, so Eßer weiter.

Es war ein langer Weg bis zu dieser Richtlinie

Die Zahnärzteschaft hatte bereits 2010 das Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ (AuB-Konzept) vorgestellt und damit den besonderen Vorsorgebedarf von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt gestellt. Seitdem hat sich die KZBV bei allen politischen Entscheidungsträgern für eine Umsetzung und gesetzliche Implementierung stark gemacht und dank langem Atem nun endlich Erfolg gehabt: Der Gesetzgeber hat in einem ersten Schritt einschlägige Paragrafen im 5. Sozialgesetzbuch ergänzt und so wichtige Elemente des AuB-Konzeptes umgesetzt. 


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