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Mit dem Bonusheft bei jeder Zahnbehandlung Geld sparen

Seit der Gesundheitsreform von 1989 gibt es für gesetzlich Versicherte das Bonusheft. Dieses erhalten Patienten kostenlos von ihrem Zahnarzt und können darin ihre Besuche in der Praxis dokumentieren lassen. Wer sich mindestens einmal pro Jahr (bei Kindern und Jugendlichen mindestens alle sechs Monate) zahnärztlich untersuchen lässt und das durch ein lückenlos gepflegtes Bonusheft nachweisen kann, erhält für Zahnersatz und Behandlungskosten einen höheren Zuschuss seiner Krankenkasse.

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Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Rahmen der seit dem 1. Januar 2005 geltenden befundbezogenen Festzuschüsse für jeden Patienten etwa 50 Prozent der Kosten für die Regelversorgung – sowohl was das zahnärztliche Honorar betrifft als auch die Labor- und Materialkosten für den Zahnersatz. Diese befundbezogenen Festzuschüsse orientieren sich an statistisch ermittelten Durchschnittswerten für vergleichbare Behandlungen in der Vergangenheit. Der konkrete Leistungsumfang der Regelversorgung ist dabei genau definiert, und die von der Kasse getragenen Festzuschüsse werden jährlich neu berechnet. 

Wahlfreiheit und höhere Selbstbeteiligungen

Für Patienten stellt diese Änderung eine wesentliche Verbesserung der Versorgungssituation im Vergleich zu früheren Regelungen dar. Denn hierdurch steht es nun jedem Patienten frei, eine von der Regelversorgung abweichende und höherwertige Versorgung zu wählen und dennoch den Festzuschuss seiner Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können. Die nicht durch die Krankenkasse übernommenen Kosten für Behandlung und Zahnersatz muss allerdings der Patient in voller Höhe selber tragen – sogar dann, wenn er sich für die günstige Regelversorgung entscheidet.

Um einen zusätzlichen Anreiz für Patienten zu schaffen, sich regelmäßig zahnärztlich untersuchen zu lassen und so Probleme mit der Mund- und Zahngesundheit frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, wurde das Bonusheft eingeführt. Wer fünf Jahre in Folge jährlich beim Zahnarzt war, erhält 20 Prozent Bonus auf den Festzuschuss. Die Kasse beteiligt sich dann also nicht nur mit 50 Prozent, sondern mit insgesamt 60 Prozent an den Kosten für die Regelversorgung. Und wer sein Bonusheft mindestens 10 Jahre ununterbrochen gepflegt hat, erhält den maximalen Bonus von 30 Prozent, das entspricht einer gesamten Kassenleistung von 65 Prozent auf den Festzuschuss. Ab Oktober 2020 gibt es für Zahnersatz von der Kasse mehr Zuschuss - nämlich 60% statt 50% und mit Bonusheft sogar bis zu 75%.

Untersuchungen können bis zu 10 Jahre rückwirkend nachgetragen werden

Das Bonusheft ist für alle Patienten ab 12 Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Es wird meist beim ersten Besuch in der Zahnarztpraxis ausgehändigt und muss, wie z. B. der Impfpass oder andere wichtige Dokumente, sicher verwahrt werden. Inzwischen gehen auch immer mehr Praxen dazu über, das Bonusheft nicht mehr in Papierform ausgeben, sondern in elektronischer Form zu speichern. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, das Bonusheft bei jedem turnusmäßigen Besuch beim Zahnarzt mitzunehmen und in der Praxis abstempeln zu lassen.

Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patientendaten mindestens für 10 Jahre zu archivieren. Wenn also einzelne Jahre im Bonusheft fehlen, können diese dennoch beim damals behandelnden Zahnarzt nachgetragen werden, um einen höheren Bonus bei einer anstehenden Zahnbehandlung zu erhalten. Da die Kosten hierfür je nach Aufwand und Umfang auch den vier- bis fünfstelligen Bereich erreichen können, lohnt es sich immer, bisher nicht dokumentierte Zahnarztbesuche nachtragen zu lassen, um im besten Fall die vollen 65 Prozent Kassenleistung zu erhalten.

Finanzielle Härtefälle erhalten 100 Prozent Festzuschuss

Auch wenn die Krankenkasse bei gepflegtem und vollständigem Bonusheft rund zwei Drittel der Behandlungs- und Laborkosten übernimmt, ist der verbleibende Eigenanteil für Menschen mit geringem Einkommen oft immer noch eine zu große Belastung. Der Gesetzgeber hat daher für Menschen in prekärer finanzieller Situation sowie für bestimmte Anspruchsgruppen eine Härtefallregelung definiert. Wer monatlich über ein Bruttoeinkommen von maximal 1.190 Euro (Stand 2017) verfügt, gilt als Härtefall und erhält den doppelten Festzuschuss, also 100 Prozent – allerdings wiederum nur bezogen auf die Regelversorgung. Bei zwei Personen im Haushalt erhöht sich der Betrag auf 1.636,25 Euro, für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen noch einmal um 297,50 Euro.

Diese Regelung gilt auch für Bezieher von BAFöG, Sozialhilfe, Hartz IV, Grundsicherung im Alter und Kriegsopferfürsorge. Auch Heimbewohner, deren Unterbringungskosten durch Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge gedeckt werden, gelten als Härtefälle.

Wer nur wenig über den genannten Einkommensgrenzen liegt, erhält nicht mehr den doppelten Festzuschuss. Hier greift eine sogenannte „individuelle Härtefallregelung“, bei dem die Höhe des Festzuschusses individuell einkommensabhängig festgelegt wird. Hier lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch mit der Krankenkasse, um einen höheren Festzuschuss zu erhalten. 

Patienten müssen für die Kosten einer höherwertigen Versorgung selber aufkommen

Auch wenn die Krankenkasse bis zu 100 Prozent der Kosten für eine Regelversorgung übernimmt, müssen Patienten sich nicht mit dieser Grundversorgung zufriedengeben. Wer eine höherwertige Versorgung mit Zahnersatz (beispielsweise ein Implantat anstelle einer Brücke) wünscht, kann diese individuell mit seinem behandelnden Zahnarzt vereinbaren. Der rechnet dann mit der Krankenkasse den Festzuschuss ab und stellt für den Differenzbetrag eine Privatrechnung an den Patienten. Die Kostenplanung und -abrechnung erfolgt auf Basis des Heil- und Kostenplanes (Teil 1 für die Krankenkassenleistungen, Teil 2 für die Privatleistungen).

Da insbesondere bei hochwertigen Versorgungen die Kosten weit über denen für die Regelversorgung liegen können, sollte jeder gesetzlich versicherte Patient eine private Zahnzusatzversicherung abschließen. Diese übernimmt je nach Vertrag bis zu 100 Prozent der vom Patienten zu tragenden Behandlungs- und Laborkosten. Allerdings muss im Gegenzug die monatliche Versicherungsprämie aufgebracht werden. Hier lohnt es sich, möglichst früh einen Vertrag abzuschließen und mit einer solchen Zusatzversicherung zu beginnen, da bei jüngeren Patienten oder solchen mit nachgewiesenermaßen gutem Zahnstatus die Prämien bzw. monatlichen Versicherungsbeiträge deutlich niedriger sind.


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