Die Regelversorgung bei Zahnersatz
Jeder zahnärztliche Befund kann mit einer von medizinischen Experten dafür bestimmten Versorgung behandelt werden. Wenn Zahnersatz fällig bzw. notwendig ist, bestimmt die Regelversorgung, wie hoch der Festzuschuss ist, den die versicherte Person von der gesetzlichen Krankenkasse erhält. Dieser Zuschuss ist, ebenso wie die Regelversorgung, allein vom Befund abhängig. Die Höhe des Festzuschusses ändert sich auch dann nicht, wenn sich Patientinnen oder Patienten für eine für andere bzw. von der Regelversorgung abweichende Versorgung entscheiden. Der Festzuschuss der Krankenkasse beträgt seit 1. Oktober 2020 grundsätzlich 60 Prozent (vorher 50 Prozent). Wählen versicherte Personen einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder einen andersartigen Zahnersatz, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.
Was fällt unter die Regelversorgung bei Zahnersatz?
Unter der Regelversorgung verstehen die gesetzlichen Krankenversicherungen alle Zahnersatzversorgungen, die die Kau- und Sprechfunktion erhalten oder wieder herstellen und dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot laut § 12 SGB V genügen.
Die Regelversorgung bei Zahnersatz greift, wenn ein einzelner Zahn oder mehrere Zähne zerstört sind oder fehlen – und wenn die Lücken oder Defekte repariert werden müssen, damit das Kauorgan wieder voll funktionstüchtig ist. Das klingt sachlich und ist es auch: Ästhetische Gesichtspunkte werden bei der Regelversorgung kaum berücksichtigt. Hier geht es um solide Standardlösungen und Bewährtes – im Vordergrund stehen immer Funktion, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Jede gesetzlich versicherte Person hat Anspruch auf die Zahnersatzversorgung, die medizinisch notwendig ist. Das umfasst zum Beispiel Voll- und Teilprothesen, Zahnbrücken oder Zahnkronen.
Patient/ -innen haben trotz Regelversorgung immer die Wahl bei Zahnersatz
Die Regelversorgung muss den medizinischen Fortschritt berücksichtigen und dem allgemein anerkannten und aktuellen Stand der Zahnmedizin entsprechen. Dasselbe gilt für die sogenannten gleichartigen und andersartigen, also von der festgelegten Regel abweichenden Versorgungen – also für Zahnersatz, der nicht der Regelversorgung entspricht (bspw. Zahnersatz auf Implantaten) und für den sich jemand mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt gemeinsam entscheidet.
Sie können immer frei wählen, ob beim Zahnersatz die Regelversorgung, eine gleichartige oder eine andersartige Versorgung in Anspruch genommen werden soll. Der Anspruch auf den Festzuschuss zur Regelversorgung bleibt immer erhalten, auch wenn Sie sich für eine andersartige Versorgung entscheiden und beispielsweise Zahnersatz auf Implantaten statt eines herausnehmbaren Zahnersatzes möchten. Da der Festzuschuss aber derselbe bleibt, steigt bei gleichartigen oder andersartigen Versorgungen, wie beispielsweise Zahnersatz auf Implantaten, der Eigenanteil.

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Wie komme ich zu meiner Regelversorgung?
Wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt feststellt, dass Zahnersatz notwendig ist, beantragt sie oder er den befundorientierten Zuschuss zur entsprechenden Regelversorgung bei der Krankenkasse. Das geschieht über den Heil- und Kostenplan, in dem nicht nur den Befund, sondern auch die empfohlene Therapie und die Kosten für sämtliche Behandlungsschritte sowie die Herstellung des Zahnersatzes im Labor auflistet.
Die Krankenversicherung kann die geplante Versorgung, die Notwendigkeit der Behandlung und den Befund noch einmal prüfen und begutachten lassen. Normalerweise gibt es damit jedoch keine Probleme: Der Antrag wird genehmigt, und sobald das geschehen ist, kann die Behandlung beginnen. Der Festzuschuss deckt die Hälfte der Kosten für die Regelversorgung ab.
Wer auf gute Mundhygiene achtet, regelmäßig zur zahnärzlichen Vorsorge geht, alle Prophylaxetermine wahrnimmt und jeden Zahnarztbesuch im Bonusheft dokumentieren lässt, kann den Zuschuss damit bis auf 65 % erhöhen. Was übrig bleibt, ist der Eigenanteil, der aus dem eigenen Portemonnaie beglichen werden muss. Alleinerziehende Menschen, Hartz-IV-Empfänger/ -innen, Azubis, Student/ -innen und andere Personen mit geringem Einkommen können die Abrechnung nach der sogenannten Härtefallregelung beantragen. Wer als Härtefall anerkannt wird, kann den doppelten Zuschuss erhalten und muss so für die Regelversorgung nichts mehr dazu zahlen.
Regelversorgung und Zahnzusatzversicherung: Worauf muss ich achten?
Durch die Regelversorgung ist nicht nur festgelegt, wie viel die gesetzliche Krankenkasse zur Zahnersatzbehandlung bezahlt. Bei einigen Zahnzusatzversicherungen ist der Tarif an der Regelversorgung orientiert, und folglich entscheidet die Höhe des Festzuschusses auch über den Umfang der Versicherungsleistung.
So gibt es von vielen Zusatzversicherern Angebote, die beispielsweise den Festzuschuss zur Regelversorgung verdoppeln, oder Tarife, die die Übernahme aller Restkosten der Regelversorgung vorsehen. Wer sich für einen solchen an die Regelversorgung gekoppelten Tarif entscheidet, läuft Gefahr, keine Versicherungsleistungen zu bekommen, wenn er sich für eine andersartige Versorgung entscheidet.
11. März 2016
Guten Morgen Herr Grund,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Welche Versorgung für Ihre Mundsituation geeignet ist und somit in Frage kommt, kann Ihnen nur ein Zahnarzt beantworten. Unser Patientenservice kann Ihnen gerne Adressen von Referenzzahnärzten in Ihrer Nähe benennen, bei denen Sie sich beraten lassen können. Sie erreichen unseren Patientenservice per Mail unter: info@zahnersatzsparen.de oder telefonisch. Die Rufnummer unserer kostenlosen Hotline lautet: 0800-160 0 170. Beste Grüße, Ihr Team von DIE 32.
11. März 2016
Nach begutachtung eines zahnarztes muessen bei mir die letzen 4 zaehne im oberkiefer links erzetzt werden. Gibt es neben implantaten, die sehr teuer sind, noch alternativen zum herausnehmbaren zahnersatz ohne dass pfeiler vorhanden sind ?