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Bonusregelung – Warum sich der Gang zum Zahnarzt im November noch lohnen kann

Die heutige Bonusregelung für Zahnersatz wurde im Jahr 1989 im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes auf den Weg gebracht. Damals wurde festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auf Zahnersatz einen Festzuschuss in Höhe von höchstens 50 Prozent der Kosten erstatten. Die Festzuschüsse lassen sich jedoch vom Patienten erhöhen, indem er regelmäßig einmal im Jahr zum Zahnarzt geht. Die jährliche Untersuchung dient der Vorsorge, Beratung und gegebenenfalls Zahnreinigung bzw. Zahnsteinentfernung. Sie ist für den Patienten kostenlos, ebenso wie das Reparieren kleinerer Zahnschäden mit Füllungen oder eine Wurzelbehandlung zum Erhalten eines Zahnes.

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Mit der Bonusregelung für Zahnersatz sollen Patienten also über das Geldargument zu mehr Eigenverantwortung und Initiative rund um die Zähne motiviert werden. Wird trotz regelmäßiger Prophylaxe einmal Zahnersatz fällig, steigt der Zuschuss der Krankenkasse auf bis zu 65 Prozent. Ab Oktober 2020 gibt es für Zahnersatz von der Kasse mehr Zuschuss - nämlich 60% statt 50% und mit Bonusheft sogar bis zu 75%. Allerdings betrifft die Bonusregelung nur Zahnersatz nach der Regelversorgung. Auf Kosten, die darüber hinausgehen – die sogenannten andersartigen oder gleichartigen Versorgungen – wird kein Bonus gewährt.

Der regelmäßige Zahnarztbesuch zahlt sich immer aus

Leider können über 50 Prozent der Versicherten ihren Bonus nicht geltend machen, da sie entweder überhaupt kein Bonusheft führen oder der Nachweis über die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht lückenlos ist. Dabei ist es vor allem wichtig, die jährliche Untersuchung nicht zu versäumen. Wer lediglich sein Bonusheft verlegt, verloren oder beim Zahnarztbesuch vergessen hat, kann die Untersuchung jederzeit nachtragen lassen. So ist es auch durchaus möglich, das Bonusheft erst später anzulegen und einfach den Zahnarzt zu bitten, die Untersuchungen der letzten Jahre darin zu dokumentieren.

Termine für eine kostenlose Vorsorgeuntersuchung sind in der Regel auch kurzfristig zu bekommen. Patienten, die im Jahr 2020 noch nicht beim Zahnarzt waren, sollten sich daher jetzt noch bei ihrem Zahnarzt anmelden, um im Ernstfall von der Bonusregelung für Zahnersatz voll zu profitieren. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Zahnersatz nicht gleich eine Brücke oder herausnehmbare Prothese bedeutet: Alles, was im Labor hergestellt wird und nicht direkt vom Zahnarzt in der Praxis, gilt als Zahnersatz – also bereits ein Inlay oder eine Teilkrone.

Wie funktioniert die Bonusregelung für Zahnersatz?

Für erwachsene Versicherte, die ihre Zähne erkennbar gut pflegen und während der letzten fünf Jahre wenigstens einmal pro (Kalender-)Jahr beim Zahnarzt waren, erhöhen sich die Festzuschüsse der Krankenkasse auf 60 Prozent der Regelversorgungskosten. Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ist für den Bonus ein Vorsorgetermin pro (Kalender-)Halbjahr vorgeschrieben. Wenn eine lückenlose Vorsorge über zehn Jahre hinweg nachgewiesen werden kann, steigt der Festzuschuss auf 65 Prozent der Regelversorgungskosten.

Nach der sogenannten Härtefallregelung übernehmen die Krankenkassen sogar 100 Prozent der Kosten für die Regelversorgung, wenn das Einkommen des Patienten so gering ist, dass er überhaupt keinen Eigenanteil bezahlen kann. Die dafür festgelegten Einkommensgrenzen und Antragsbedingungen können Geringverdiener bei ihrer Krankenkasse oder über das Arbeits- bzw. Sozialamt erfahren.

Die Beantragung erhöhter Festzuschüsse nach der Bonusregelung oder einer Kostenübernahme nach der Härtefallregelung übernimmt der Zahnarzt. Sie erfolgt mit dem Erstellen und Einreichen des Heil- und Kostenplans für den Zahnersatz.

Grundsätzlich gilt: Wichtig ist zuerst der regelmäßige Zahnarztbesuch, verbunden mit guter Zahnpflege und Mundhygiene zu Hause, und dann erst das Bonusheft. Denn wenn nur der Nachweis fehlt, lassen sich die wahrgenommenen Termine auch rückwirkend ins Bonusheft eintragen. Der Zahnarzt ist dazu gern bereit – und stellt auf Wunsch rasch und unbürokratisch ein neues Bonusheft aus, wenn bisher keines vorhanden oder das alte nicht mehr aufzufinden ist.


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