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Bonusheft nachtragen lassen – regelmäßige Vorsorge wird belohnt

Seit dem Gesundheitsreformgesetz aus dem Jahr 1989 gibt es in Deutschland für gesetzlich Versicherte das Bonusheft. Es soll daran erinnern, regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt wahrzunehmen. 15 Jahre nach Einführung des Festzuschusssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich Kassenpatienten über höhere Zahnarztleistungen freuen. Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes steigt der Zuschuss der Krankenkasse ab Oktober 2020 von 50 auf 60 Prozent.

Vom Bonusheft profitieren alle gesetzlich Versicherten

Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat Anspruch auf das Bonusheft und kann dieses kostenfrei beim Zahnarzt oder der Krankenversicherung erhalten. Das gilt auch für mitversicherte Familienmitglieder, denn mit Erreichen des 6. Lebensjahres können dort Besuche und Behandlungen beim Zahnarzt eingetragen werden. Kinder und Jugendliche müssen pro Jahr mindestens zwei Stempel sammeln, also am besten alle sechs Monate zum Zahnarzt. Volljährige Versicherte müssen dann nur noch je einmal pro Jahr auf dem Zahnarztstuhl Platz nehmen, um sich den Anspruch auf den Bonus zu bewahren.

Ohne Bonusheft erhalten gesetzlich Versicherte einen Festzuschuss von 50 Prozent auf die sogenannte Regelversorgung. Hierbei handelt es sich um eine Standardtherapie, etwa die Versorgung einer Zahnlücke mit einer Brückenkonstruktion. Für Patienten mit geringem Einkommen gibt es eine Härtefallregelung, bei der sich der gesetzliche Festzuschuss verdoppelt. In diesem Fall werden also die gesamten Kosten der Regelversorgung von der Krankenkasse übernommen. Ab Oktober 2020 gibt es für Zahnersatz von der Kasse mehr Zuschuss - nämlich 60% statt 50% und mit Bonusheft sogar bis zu 75%.

 

Wer Zahnersatz wie Kronen oder Brücken benötigt, erhält vom Zahnarzt zu Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan. Dieser dokumentiert die erforderlichen zahnmedizinischen Maßnahmen und informiert Patient und Krankenkasse über die gewünschte Versorgung sowie die dafür entstehenden Kosten. Der Heil- und Kostenplan wird dann vom Patienten zusammen mit dem Bonusheft bei der Krankenkasse eingereicht. Nach Prüfung und Freigabe erhält der Patient den Plan, verbunden mit einer verbindlichen Zusage der bewilligten Festzuschüsse, zurück und reicht ihn beim Zahnarzt ein. Dieser führt dann die Behandlung entsprechend durch und rechnet den Krankenkassenanteil direkt mit der Versicherung ab. Den verbleibenden Eigenanteil muss der Patient aus eigener Tasche übernehmen und erhält darüber eine Privatrechnung des Zahnarztes.

Nach fünf Jahren gibt es 20 Prozent mehr Festzuschuss, nach zehn Jahren sogar 30 Prozent

Wer mit dem Bonusheft für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre regelmäßige Besuche beim Zahnarzt nachweisen kann, erhält von der Krankenkasse einen Bonus auf den Festzuschuss. Statt 50 Prozent werden dann insgesamt also 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung übernommen. Entscheidend dafür ist, dass der Patient innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung an der kalenderjährlichen zahnärztlichen Kontrolluntersuchung teilgenommen hat.

Wer nicht nur fünf, sondern zehn Jahre oder mehr lückenlos im Bonusheft nachweisen kann, erhält den maximalen Bonus von 30 Prozent. Die Krankenkasse übernimmt dann 65 Prozent des Festzuschusses. Höhere Boni sind nicht vorgesehen. Wer also bereits seit der Einführung des Bonusheftes regelmäßig zum Zahnarzt geht, erhält dennoch nicht mehr als 65 Prozent und muss für die weiteren Kosten selber aufkommen.

Individualprophylaxe für Kinder und Jugendliche

Für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr wurde ein spezielles Vorsorgeprogramm festgelegt, das verschiedene Maßnahmen zur Prophylaxe und Verhütung von Zahnerkrankungen beinhaltet. Dieses sogenannte Individualprophylaxe-Programm setzt einen Besuch beim Zahnarzt im Abstand von jeweils sechs Monaten voraus. Die Kosten werden vollständig von der Krankenkasse übernommen.

Wichtig ist, bei jedem Besuch in der Praxis das Bonusheft vorzulegen, um Lücken erst gar nicht entstehen zu lassen. Denn jede Lücke lässt die Bonusberechnung erneut beginnen. Wer also beispielsweise 20 Jahre lang regelmäßig beim Zahnarzt war und danach ein ganzes Jahr aussetzt, verliert für die nächsten Jahre den gesamten Bonus und kann frühestens nach fünf weiteren Jahren wieder mit mehr Zuschuss von der Krankenkasse rechnen.

Fehlende Stempel und Zahnarztbesuche können nachgetragen werden

Wer sein Bonusheft einmal oder mehrmals nicht dabeihatte, kann die entsprechenden Zahnarztbesuche allerdings problemlos nachtragen lassen. Denn jede Praxis ist gesetzlich verpflichtet, sämtliche Patientenakten für mindestens zehn Jahre zu archivieren. Das gilt übrigens auch dann, wenn der alte Zahnarzt inzwischen in Rente gegangen ist und die Praxis von einem anderen Zahnmediziner geführt wird. Und natürlich ebenso für den Fall, dass das Bonusheft nicht mehr auffindbar oder nicht mehr lesbar ist.

Immer mehr Zahnarztpraxen gehen mittlerweile dazu über, das Bonusheft digital zu führen und bei einer notwendigen Zahnbehandlung die Daten der Krankenkasse auf elektronischem Wege zu übermitteln. Für Patienten bedeutet das eine gewisse Vereinfachung, allerdings muss bei einem Wechsel der Praxis – etwa nach einem Umzug – auch das Bonusheft übertragen werden.

Fazit: Regelmäßige Zahnarztbesuche lohnen sich – auch finanziell

Wer regelmäßig seine Zähne und das Zahnfleisch untersuchen lässt, kann im Falle einer aufwendigen Zahnbehandlung seinen Eigenanteil verringern und den Zuschuss seiner Krankenkasse maximieren. Und zudem sicher sein, dass schwere Erkrankungen oder andere Probleme im Mund frühzeitig erkannt und behandelt werden, was sicherlich der eigentliche und größte Vorteil des Bonusheftes ist. Wer dann noch regelmäßig die Zähne putzt und sich gesund und bewusst ernährt, hat beste Chancen, den höheren Festzuschuss der Krankenkasse erst gar nicht in Anspruch nehmen zu müssen.